Beitrags- und Kassenordnung

§ 1 Der monatliche Regelbeitrag für Mitglieder beträgt mindestens 7,50 € und sollte sich an 1 % der monatlichen Nettoeinkünfte des Mitglieds orientieren. Schüler, Studenten, Auszubildende und Arbeitssuchende zahlen monatlich 5,00 € Mindestbeitrag. In besonderen Härtefällen kann der Vorstand eine Sonderregelung treffen. Der Beitrag ist vierteljährlich jeweils bis zum zweiten Monat des Quartals an die Kreiskasse zu entrichten. Zu viel gezahlte Beiträge werden auf Verlangen erstattet. Eine Einzugsermächtigung erleichtert die Abwicklung.

§ 2 Der Kreisverband erstattet Mitgliedern Aufwendungen für Tätigkeiten mit Auftrag der Partei (der Mitgliederversammlung oder des Kreisvorstands) im Rahmen der Erstattungsordnung des Landes. Sollten besondere Kosten einem Kreis- oder Ortsvorstand in Wahrnehmung seines Amtes für Kinderbetreuung oder Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen entstehen, kann der Kreisvorstand im Einzelfall eine Erstattung von bis zu 7,50 € pro Stunde genehmigen. Bei der BDK werden die Kosten für den/die Delegierte und für eine weitere Person komplett erstattet.

§ 3 Regelung der Finanzen zwischen Kreisverband und Ortsverbänden

a) Die Kreismitgliederversammlung legt im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushaltsplan den Betrag fest, der für die Ortsverbände zur planerischen Verfügung steht. Dieser Betrag setzt sich aus einem für alle Ortsverbände einheitlichen Sockel und einem nach Anzahl der beitragszahlenden Ortsverbandsmitglieder gestaffelten Anteil zusammen. Es gilt der Wohnort der Mitglieder. Stichtag ist der 01.01. eines Jahres.

Zur Höhe des Betrages wird vom Kreisvorstand ein Vorschlag unterbreitet.

b) Die Ortsverbände können darüber hinaus für das kommende Haushaltsjahr einen Sonderbedarf anmelden. Ein Sonderbedarf kann auch im laufenden Haushaltsjahr nachträglich angemeldet werden, soweit dies begründet ist. Über die Gewährung eines angemeldeten Sonderbedarfs entscheidet ebenfalls die Kreismitgliederversammlung.

c) Spenden, die für einen Ortsverband bestimmt beim Kreisverband eingehen, werden dem Ortsverband ohne Abzüge zur Verfügung gestellt. Alle anderen Spenden verbleiben uneingeschränkt beim Kreisverband.

§ 4 Wirksamkeit, Inkrafttreten

Sofern durch diese Beitrags- und Kassenordnung nicht anders geregelt, gilt die Finanzordnung für Kreisverbände in der vom Landesfinanzrat zuletzt verabschiedeten Fassung. Die Ordnung tritt mit dem Tag ihrer Verabschiedung durch die Kreismitgliederversammlung in Kraft.

Letzte Fassung verabschiedet am 07.04.2016

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