Geschäftsordnung des Vorstandes

Stand 13.10.2010 – Geändert 13.02.2015


Mit Beschlussfassung über diese GO werden alle bislang beschlossenen Regelungen unwirksam.


1. Ladung, Sitzung


1.1. Der Vorstand trifft sich zur ordentlichen Sitzung nach Bedarf, in der Regel zeitnah zu einer Kreismitgliederversammlung.
1.2. Die Einladung mit der entsprechenden Tagesordnung soll in der Regel 14 Tage vor dem Termin, der nach Möglichkeit mit allen Vorstandsmitgliedern abzustimmen ist, verteilt werden.
1.3. Außerordentliche Sitzungen finden auf Wunsch von mindestens drei Vorstandsmitgliedern statt. Zur außerordentlichen Sitzung beträgt die Ladungsfrist
sieben Tage. Bei Dringlichkeit kann die Ladungsfrist reduziert werden; in diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder unverzüglich benachrichtigt werden.
1.4. Von jeder Sitzung muss ein Ergebnisprotokoll angefertigt werden.
1.5. Die Sitzungsleitung und die Protokollierung soll nach Möglichkeit im Vorstand rotieren.


2. Pressearbeit und interne Informationspolitik


Die Vorstandsmitglieder machen die Pressearbeit auf der Grundlage von mehrheitlich gefassten Beschlüssen der Partei und des Vorstandes. Minderheitsvoten müssen berücksichtigt werden. Presseerklärungen einzelner Vorstandsmitglieder werden mit der Zustimmung von mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern gefasst.


3. Beschlüsse


3.1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf schriftlichem bzw. fernmündlichen Wege gefasst werden (Umlaufverfahren). Fernmündliche Absprachen(Beschlüsse) sind schriftlich festzuhalten.
3.2. In jedem Fall ist die Stellungnahme des/der Kassier/s/erin oder seines/ihres Stellvertreters/in zu Beschlüssen bei Finanzwirksamkeit einzuholen. Über Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb bis zur Höhe von 250 Euro können im Rahmen des Haushalts die Kreisvorsitzenden nach Rücksprache mit dem/der Kassier/erin entscheiden.
3.3. Bündnis 90/DIE GRÜNEN praktizieren Minderheitenschutz. Der Kreisvorstand respektiert daher abweichende Minderheitenmeinungen. Deswegen muss auf Wunsch der Minderheit eine nicht-einstimmig gefasste Entscheidung des Vorstandes als „mehrheitliche Entscheidung“ bzw. als „mehrheitlich entschieden“ bezeichnet werden.

4. Mitglieder des Vorstands


Der Vorstand besteht aus den beiden gleichberechtigten Vorsitzenden, dem/r Kassier/in und drei Beisitzern/innen.
Das Amt des/r Kassiers/erin wird um den Posten eines/r Stellvertreters/erin erweitert, der für den Fall von Krankheit oder als Urlaubsvertreter/in dessen Amtsgeschäfte stellvertretend ausübt.


5. Öffentlichkeit der Sitzungen


Die Sitzungen des Vorstandes sind mitgliederöffentlich.


6. Aufgabenverteilung


Der Vorstand gibt sich einen Aufgabenverteilungsplan und aktualisiert diesen nach Bedarf.


7. Sinngemäße Gültigkeit anderer Regelwerke


In Fällen, für die diese GO keine eindeutige Regelung trifft, gilt sinngemäß die Satzung des KV, ersatzweise die Satzung des Landesverbandes. Widerspricht ein Satz den anderen Regeln in der Partei, bleibt die übrige GO davon unberührt.


8. Inkrafttreten


Diese Geschäftsordnung tritt ab 13.02.2015 in Kraft.
Änderungen bedürfen der einfachen Mehrheit.

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