Geschäftsordnung des Vorstandes 26. Januar 199026. Januar 2020 Stand 13.10.2010 – Geändert 13.02.2015 Mit Beschlussfassung über diese GO werden alle bislang beschlossenen Regelungen unwirksam. 1. Ladung, Sitzung 1.1. Der Vorstand trifft sich zur ordentlichen Sitzung nach Bedarf, in der Regel zeitnah zu einer Kreismitgliederversammlung.1.2. Die Einladung mit der entsprechenden Tagesordnung soll in der Regel 14 Tage vor dem Termin, der nach Möglichkeit mit allen Vorstandsmitgliedern abzustimmen ist, verteilt werden.1.3. Außerordentliche Sitzungen finden auf Wunsch von mindestens drei Vorstandsmitgliedern statt. Zur außerordentlichen Sitzung beträgt die Ladungsfristsieben Tage. Bei Dringlichkeit kann die Ladungsfrist reduziert werden; in diesem Fall müssen alle Vorstandsmitglieder unverzüglich benachrichtigt werden.1.4. Von jeder Sitzung muss ein Ergebnisprotokoll angefertigt werden.1.5. Die Sitzungsleitung und die Protokollierung soll nach Möglichkeit im Vorstand rotieren. 2. Pressearbeit und interne Informationspolitik Die Vorstandsmitglieder machen die Pressearbeit auf der Grundlage von mehrheitlich gefassten Beschlüssen der Partei und des Vorstandes. Minderheitsvoten müssen berücksichtigt werden. Presseerklärungen einzelner Vorstandsmitglieder werden mit der Zustimmung von mindestens drei weiteren Vorstandsmitgliedern gefasst. 3. Beschlüsse 3.1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf schriftlichem bzw. fernmündlichen Wege gefasst werden (Umlaufverfahren). Fernmündliche Absprachen(Beschlüsse) sind schriftlich festzuhalten.3.2. In jedem Fall ist die Stellungnahme des/der Kassier/s/erin oder seines/ihres Stellvertreters/in zu Beschlüssen bei Finanzwirksamkeit einzuholen. Über Ausgaben für den laufenden Geschäftsbetrieb bis zur Höhe von 250 Euro können im Rahmen des Haushalts die Kreisvorsitzenden nach Rücksprache mit dem/der Kassier/erin entscheiden.3.3. Bündnis 90/DIE GRÜNEN praktizieren Minderheitenschutz. Der Kreisvorstand respektiert daher abweichende Minderheitenmeinungen. Deswegen muss auf Wunsch der Minderheit eine nicht-einstimmig gefasste Entscheidung des Vorstandes als „mehrheitliche Entscheidung“ bzw. als „mehrheitlich entschieden“ bezeichnet werden. 4. Mitglieder des Vorstands Der Vorstand besteht aus den beiden gleichberechtigten Vorsitzenden, dem/r Kassier/in und drei Beisitzern/innen.Das Amt des/r Kassiers/erin wird um den Posten eines/r Stellvertreters/erin erweitert, der für den Fall von Krankheit oder als Urlaubsvertreter/in dessen Amtsgeschäfte stellvertretend ausübt. 5. Öffentlichkeit der Sitzungen Die Sitzungen des Vorstandes sind mitgliederöffentlich. 6. Aufgabenverteilung Der Vorstand gibt sich einen Aufgabenverteilungsplan und aktualisiert diesen nach Bedarf. 7. Sinngemäße Gültigkeit anderer Regelwerke In Fällen, für die diese GO keine eindeutige Regelung trifft, gilt sinngemäß die Satzung des KV, ersatzweise die Satzung des Landesverbandes. Widerspricht ein Satz den anderen Regeln in der Partei, bleibt die übrige GO davon unberührt. 8. Inkrafttreten Diese Geschäftsordnung tritt ab 13.02.2015 in Kraft.Änderungen bedürfen der einfachen Mehrheit.
Satzung des Kreisverbandes Ettlingen 26. Januar 199026. Januar 2020 Bündnis90/Die Grünen § 1 Gebiet (1)Die Organisation ist Kreisverband der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Landesverband Baden-Württemberg. Der Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Gemeinden Ettlingen, Malsch, Rheinstetten. (2)Die Satzung des Landesverbandes […]
Beitrags- und Kassenordnung 26. Januar 199026. Januar 2020 § 1 Der monatliche Regelbeitrag für Mitglieder beträgt mindestens 7,50 € und sollte sich an 1 % der monatlichen Nettoeinkünfte des Mitglieds orientieren. Schüler, Studenten, Auszubildende und Arbeitssuchende zahlen monatlich […]