Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Ettlingen

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Kreisverband führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ettlingen“. Der Kreisverband ist der Zusammenschluss von Mitgliedern der Gemeinden Ettlingen, Karlsbad, Marxzell, Waldbronn, Malsch und Rheinstetten.

(2) Der Kreisverband ist die regionale Gliederung der Landespartei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg“ und der Bundespartei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“.

§ 2 Grundlagen der Satzung

Grundlagen der Satzung sind die Satzung des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Baden-Württemberg einschließlich des Frauenstatuts, des Vielfaltsstatuts und der Finanzordnung sowie der Landessschiedsordnung des Landesverbandes. Ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Satzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.

§ 3 Mitgliedschaft im Kreisverband Ettlingen

(1) Mitglied kann werden, wer die Grundsätze von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN, das Frauenstatut und Vielfaltsstatut sowie diese Satzung anerkennt und keiner anderen Partei angehört.

(2) Die Mitgliedschaft wird online über einen entsprechenden Link oder schriftlich beim Vorstand des Kreisverbandes beantragt.

(3) Über die Aufnahme eines neuen Mitglieds entscheidet der Kreisvorstand.

(4) Der Kreisvorstand entscheidet über die Aufnahme oder die Ablehnung des Mitglieds. Der Vorstand teilt dem/der Bewerber*in in Textform die Aufnahme oder die Zurückweisung des Antrags innerhalb von 30 Tagen mit. Im Fall der Zurückweisung oder wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist beantwortet wurde, kann die/der Bewerber*in Einspruch bei der Kreismitgliederversammlung einlegen, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die Mitgliedschaft beginnt grundsätzlich mit der Zustimmung des Kreisverbands.

(5) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Finanzordnung geregelt.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand erklärt werden. Er ist sofort wirksam.

(3) Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens viermonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt. Das Mitglied kann um eine Stundung der Beitragszahlung oder um eine Beitragsermäßigung in schriftlicher oder mündlicher Form ersuchen. Der Vorstand entscheidet über die Annahme oder die Ablehnung des Antrags. Gegen die Streichung ist die Anrufung der Landesschiedskommission möglich, die endgültig entscheidet.

(4) Ein Ausschluss kann nur in schwerwiegenden Fällen nach §15 (2) Landessatzung auf Antrag des Kreisvorstands oder der Kreismitgliederversammlung, durch das zuständige Schiedsgericht erfolgen.

§ 5 Gliederung des Kreisverbands

(1) Der Kreisverband ist in Ortsverbände gegliedert. Jedes im Tätigkeitsgebiet eines Ortsverbandes wohnende Mitglied wird dem Ortsverband als Mitglied zugeordnet.
Über die räumliche Zuordnung der Ortsverbände entscheidet die Kreismitgliederversammlung.

(2) Ein Ortsverband kann mit mindestens sieben Mitgliedern gegründet werden, die für diesen Ortsverband einen räumlichen Geltungsbereich definieren. Von diesen müssen fünf den Wunsch äußern, einen Ortsverband zu bilden. Der Kreisvorstand lädt umgehend alle Mitglieder dieses Gebietes schriftlich zur Gründungsversammlung ein. Der Ortsverband ist dann gegründet, wenn auf dieser Gründungsversammlung mindestens sieben Mitglieder den Beschluss fassen, den Ortsverband zu gründen. Das Protokoll der Gründungsversammlung ist dem Kreisvorstand zur Kenntnis zu geben.

(3) Die Organe eines Ortsverbands sind die Mitgliederversammlung des Ortsverbands und der Ortsverbandsvorstand.

(4) Die Ortsverbände unterliegen den Bestimmungen der Satzung des Landes- und des Kreisverbandes, sofern sie keine eigene Satzung beschlossen haben. Die Satzung der Ortsverbände darf der Kreisverbandssatzung nicht widersprechen.

§ 6 Organe

Organe des Kreisverbandes sind die Kreismitgliederversammlung und der Kreisvorstand.

§ 7 Kreismitgliederversammlung

(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern des Kreisverbandes. Die Mitgliederversammlung ist – wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde – bei Anwesenheit von mindestens 7 Mitgliedern beschlussfähig. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.

(2) Die Kreismitgliederversammlung muss mindestens zweimal im Kalenderjahr einberufen werden und ist öffentlich, sofern die Versammlung nichts anderes beschließt. Auf Verlangen von mehr als 10% der Mitglieder muss eine außerordentliche Kreismitgliederversammlung einberufen werden.

(3) Die Kreismitgliederversammlung wird durch den Kreisvorstand schriftlich (per E-Mail, oder auf Anforderung durch Brief) unter Angabe der zur Beratung anstehenden Themen einberufen.
Die Einberufungsfrist beträgt im Allgemeinen 14 Kalendertage.
Sind Vorstandswahlen, Aufstellungen von Bewerber*innen für politische Wahlen oder Satzungsänderungen Gegenstand der Kreismitgliederversammlung, beträgt die Einberufungsfrist 28 Kalendertage.
Diese Frist kann in dringenden Fällen (unvorhersehbare Ereignisse, die eine Einhaltung der Frist unmöglich oder unzweckmäßig erscheinen lassen), auf die reguläre Frist verkürzt werden. Die Dringlichkeit ist in der Einladung vorläufig zu begründen. Die Versammlung stellt die Dringlichkeit mit ihrer Zustimmung zur Tagesordnung fest, hierzu kann eine Aussprache verlangt werden.

(4) Die Kreismitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl den Kreisvorstand und die Delegierten sowie Ersatzdelegierten
• zur Bundesdelegiertenkonferenz,
• zur Landesdelegiertenkonferenz,
• zum Landesausschuss
Die Kreismitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl dendie Ersatzdelegierten zum Landesfinanzrat.

(5) Die Kreismitgliederversammlung wählt die Rechnungsprüferinnen. Diese Wahl kann offen durchgeführt werden.

(6) Die Kreismitgliederversammlung beschließt über die Kreissatzung mit 2/3 der abgegebenen Stimmen.

(7) Über politische Anträge, Entschließungen und den Kreisverband betreffende Programme, den Haushalt, die Beitragsordnung sowie andere den Kreisverband betreffende Angelegenheiten beschließt die Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über Anträge muss vor 22 Uhr beschlossen werden. Eine Verlängerung bis maximal 22 Uhr 30 muss spätestens um 21 Uhr 30 beantragt und beschlossen werden.

(8) Die Kreismitgliederversammlung nimmt jährlich den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss.

(9) Alle Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist innerhalb von 14 Tagen per E-Mail an die Mitglieder zu verschicken.

(10) Alle Anwesenden, auch Nichtmitglieder, haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, sofern es die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder nicht anders beschließen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder des KV Ettlingen.

(11) Die Mehrheit der Frauen einer Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Versammlung erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann pro Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden.

(12) Auf Antrag von 25% der Ortsverbände oder 15% der Mitglieder ist eine Urabstimmung durchzuführen.

(13) Die Öffentlichkeit kann durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss von einem oder allen Tagesordnungspunkten in der Kreismitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

§ 8 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus bis zu sieben Personen. Er besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und bis zu vier weiteren Mitgliedern. Der geschäftsführende Vorstand umfasst zwei gleichberechtigte Kreisvorsitzende und den/die Schatzmeister*in. Die Positionen der Kreisvorsitzenden müssen zu mindestens 50% mit Frauen besetzt sein. Ebenso müssen mindestens 50 % der vier weiteren Mitglieder Frauen sein.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden in geheimer Wahl, entsprechend dem Frauenstatut des Landesverbandes in zwei Wahlgängen, der/die Schatzmeister*in in einem getrennten Wahlgang für zwei Jahre gewählt. Die Stimmenzahl für jeden Stimm-berechtigten beträgt maximal 2/3 der Zahl der zu wählende Vorstandsmitglieder (Minderheitenschutz). Gewählt ist im ersten Wahlgang, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit, mit einem Quorum von 20 % der abgegebenen Stimmen.

(3) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung, sowie den Beschlüssen der Kreismitgliederversammlung. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die Geschäftsverteilung nach eigenem Ermessen. Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Kreisverband gem. § 26 BGB nach außen. Die Beschlüsse des Kreisvorstands sind zu protokollieren.

(4) Ein Mitglied des Kreisvorstands kann nach vorheriger Aussprache mit 2/3 Mehrheit der Kreismitgliederversammlung in geheimer Abstimmung vor dem Ende der Wahlperiode abgewählt werden.

(5) Die Sitzungen des Kreisvorstandes finden mitgliederöffentlich statt.

§ 9 Wahlbündnisse, öffentliche Wahlen, Frauenstatut

(1) Ortsverbände sind berechtigt, zu Kommunalwahlen nach Anhörung des Kreisvorstandes Wahlbündnisse unter eigenem Listennamen einzugehen. Wahlbündnisse bedürfen der Zustimmung einer Mitgliederversammlung des Gebietsverbandes.

(2) Die Bewerber*innen zu öffentlichen Wahlen werden durch die jeweilige Wahlkreisversammlung in geheimer Wahl nach den Bestimmungen des betreffenden Wahlgesetzes gewählt.

(3) Wahllisten müssen grundsätzlich alternierend aus Frauenplätzen und offenen Plätzen bestehen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht.

§ 10 Delegiertenwahl

(1) Delegierte und Ersatzdelegierte zu Landes-delegiertenversammlungen und Landesausschuss werden pro Sitzung der Landesdelegierten-versammlung und Landesausschuss gewählt.

(2) Delegierte und Ersatzdelegierte zu Bundes-delegiertenversammlungen werden pro Bundes-delegiertenversammlung und Landesausschuss gewählt.

(3) Delegierte und Ersatzdelegierte zur LAG Frauen werden im Rhythmus der Wahlen zum Kreisvorstand, spätestens alle zwei Jahre, gewählt.

(4) Um den Minderheitenschutz zu gewährleisten, beträgt die Stimmenzahl für jeden Stimmberechtigten maximal 2/3 der Zahl der zu wählenden Delegierten. Diese Regelung entfällt, wenn der Kreisverband weniger als drei Delegierte hat.

§ 12 Kreiskasse

(1) Der*die Schatzmeister*n führt die Kasse des Kreisverbandes.

(2) Der*die Schatzmeister*in gewährleistet für den Geschäftsbereich des Kreisverbandes die Einhaltung der Bestimmungen des 5. Abschnitts des Parteiengesetzes.

(3) Werden Teile der Geschäfte der Kreiskasse an Ortskassen übertragen, führt dem*der Schatzmeister*n die Aufsicht. Die Ortskasse ist gegenüber dem*der Schatzmeister*n abrechnungspflichtig. Alle Belege sind zum Jahresende der Kreiskasse zu übergeben. Zuschüsse oder Umlagen von und an die Ortskasse werden durch Beschluss der Kreismitglieder-versammlung im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt geregelt.

(4) Mitgliedsbeiträge sind an die Kreiskasse zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung.

(5) Der Kreisverband erstattet Mitgliedern Aufwendungen für Tätigkeiten im Auftrag der Partei im Rahmen der Erstattungsordnung des Landesverbandes.

(6) Die Kreismitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen für die Dauer von zwei Jahren.

§13 Wirksamkeit

Die Satzung tritt am 9. Oktober 2025 in Kraft. Änderungen der Satzung treten am Tag ihrer Verabschiedung durch die Kreismitgliederversammlung in Kraft. 

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